S a t z u n g des Kreismusikverbandes Cuxhaven e.V.

§ 1
Name und Sitz des Verbandes, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen “Kreismusikverband Cuxhaven e.V.“ und hat seinen Sitz in
Cuxhaven. Der Verband, nachstehend Kreisverband genannt, ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Tostedt eingetragen.
(2) Der Kreisverband unterhält am Wohnsitz des Kreisverbandsvorsitzenden eine Geschäftsstelle.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Kreisverbandes
(1) Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur und der Zusammenschluss
der Blas- und Spielleutemusik in einem Fachverband zur Förderung von Kunst und Kultur,
insbesondere durch Pflege und Erhaltung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen.
(2) Der Satzungszweck wird, erforderlichenfalls bei entsprechendem Interesse und ausreichender
Unterstützung sowie aktiver Mitwirkung der Mitgliedsvereinigungen, im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten des Kreisverbandes insbesondere verwirklicht durch
a) die Ausbildung von Musikern der Mitgliedsvereinigungen, insbesondere jugendlicher
Musiker. Die Belange der Jugend regelt die ergänzende Jugendordnung, welche jederzeit
durch einen Beschluss der Jugendversammlung geändert werden kann.
b) die Förderung der Aus- und Fortbildung der Musiker der Mitgliedsvereinigungen sowie der
Aus- und Fortbildung der Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes und der
Mitgliedsvereinigungen,
c) die Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen der Musik sowie die Unterstützung seiner
Mitglieder bei der Lösung eventuell auftretender Probleme,
d) die Unterhaltung von Blasorchestern sowie Spielleuten auf Kreisebene, nachstehend
Kreisverbandsorchester genannt, sowie Orchesterproben der Kreisverbandsorchester,
e) die Durchführung von Musikveranstaltungen mit Kreisverbandsorchestern sowie die
Veranstaltung von Musikfesten, sonstigen Musikveranstaltungen und Musikwettbewerben
auf Kreisebene,
f) die Teilnahme von Kreisverbandsorchestern an den Musikfesten oder sonstigen
Musikveranstaltungen anderer Musikvereine sowie der Dachverbände von Musikvereinen,
g) die Teilnahme von Kreisverbandsorchestern an überregionalen Musikwettbewerben,
h) die Begründung und Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu anderen, auch ausländischen
Musikvereinigungen und einschlägig tätigen Verbänden,
i) die Mitgliedschaft in Verbänden, Vereinen, Institutionen und Einrichtungen, die gleiche
oder gleichartige Zwecke verfolgen oder unterstützen. Der Kreisverband ist bereits Mitglied
im Niedersächsischen Musikverband e.V. (NMV) in der Bundesvereinigung Deutscher
Musikverbände e.V. (BDMV) und Mitglied im Kreisjugendring Cuxhaven e.V.
(3) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Der Kreisverband ist politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen
Grundsätzen geführt.

§ 3
Mittelverwendung
(1) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus
Mitteln des Kreisverbandes. Kein Mitglied darf durch Verwaltungsaufgaben und Ausgaben, die den
Zwecken des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes können alle Musikvereinigungen (Blasmusikvereine, Spielleute
usw.) werden, die ihren Sitz im Landkreis Cuxhaven haben. Grundbedingung für die Aufnahme ist
die uneingeschränkte Anerkennung der Kreisverbandssatzung.
Die Mitgliedschaft im Kreisverband führt automatisch zur Mitgliedschaft im Niedersächsischen
Musikverband (NMV).
(2) Mitglieder können auch Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder sein.
a) Einzelmitglieder sind die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes.
b) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den
Kreisverband erworben haben und auf Antrag des Kreisverbandsvorstandes oder der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme von Mitgliedsvereinigungen ist schriftlich beim Kreisverbandsvorsitzenden zu
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Kreisverbandsvorstand. Lehnt der
Kreisverbandsvorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller hiergegen die
Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft von Mitgliedsvereinigungen wird durch ihre Aufnahme, die Mitgliedschaft
von Einzelmitgliedern durch die Wahl in den Kreisverbandsvorstand und die Mitgliedschaft von
Ehrenmitgliedern durch ihre Ernennung begründet.
(3) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Kreisverbandsvorsitzenden zum Ablauf eines Geschäftsjahres (31.Dezember). Sie hat spätestens 3
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die
Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang beim Kreisverbandsvorsitzenden an und nicht auf den
Tag der Absendung.
Einer Austrittserklärung steht es gleich, wenn dem Kassenführer gegenüber die Zahlung des
Mitgliederbeitrages verweigert wird. Der Kreisverbandsvorsitzende ist vom Kreisverbandskassenführer
über eine solche Verweigerung unverzüglich zu unterrichten.
(4) Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn sie nicht wieder
gewählt werden.
(5) Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen bzw.
durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Kreisverbandes schädigen oder ihre
Mitgliedsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen, können durch den Kreisverbandsvorstand ausgeschlossen
werden. Der Vorsitzende einer Mitgliedsvereinigung sowie das betroffene Einzel- oder
Ehrenmitglied sind vorher zu hören. Das betroffene Mitglied hat das Recht, bei der
Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen. Diese entscheidet endgültig.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen des Kreisverbandes.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den vom Vorstand oder von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben ferner das Recht,
in allen musikalischen und organisatorischen Fragen die Hilfe des Kreisverbandes in Anspruch zu
nehmen.
(2) Alle Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung und den Kreisverbandsvorstand
stellen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung, sofern sie Satzungsänderungen zum Inhalt haben. jeweils bis zum 1.
Dezember eines Jahres für die darauffolgende Mitgliederversammlung einzureichen.
Anträge an den Kreisverbandsvorstand können jederzeit gestellt werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung und den Kreisverbandsvorstand sind schriftlich zu stellen
und zu begründen. Sie sind an den Kreisverbandsvorsitzenden zu richten. Für die Rechtzeitigkeit
von Anträgen an die Mitgliederversammlung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs beim
Kreisverbandsvorsitzenden und nicht auf den Zeitpunkt der Absendung an.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, beim Kreisverband Ehrungen und Auszeichnungen nach
Maßgabe der jeweils geltenden Ehrungsordnungen zu beantragen.
(4) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt; ein Stimm- und
Diskussionsrecht steht ihnen nur im Rahmen des § 12 Absatz (5) der Satzung zu.
(5) Die Mitgliedsvereinigungen haben die Bestandsmeldungen fristgerecht beim Kreisverbandsvorsitzenden
einzureichen und den Mitgliederbeitrag nach Aufforderung durch den
Kreisverbandskassenführer unverzüglich zu zahlen.

§ 7
Mitgliederbeiträge
(1) Der von den Mitgliedsvereinigungen jeweils zu zahlende Mitgliederbeitrag für den
Kreisverband wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) An den Landesverband NMV zu zahlende Mitgliedsbeiträge werden vom NMV festgesetzt und
vom Kreisverband an den Landesverband weitergeleitet.
(3) Einzel- und Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.
(4) Näheres zu Beitragshöhe und Beitragszahlung regelt die gesonderte Gebührenordnung, welche
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8
Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind
a) der Kreisverbandsvorstand im Sinne des § 26 BGB,
b) der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 9
Kreisverbandsvorstand im Sinne des § 26 BGB
(1) Kreisverbandsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der Kreisverbandsvorsitzende,
b) der stellvertretende Kreisverbandsvorsitzende.
Jeder von ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
(2) Die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Kreisverbandsvorsitzenden gilt im
Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Kreisverbandsvorsitzenden. Dieses
Innenverhältnis ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen.
(3) Der Kreisverbandsvorstand hat unbeschadet der im Innenverhältnis bestehenden
Gesamtverantwortung des geschäftsführenden Kreisverbandsvorstandes (§ 10) die gesetzlichen
Aufgaben des Vorstandes nach § 26 BGB wahrzunehmen.
(4) Der Kreisverbandsvorsitzende kann jederzeit dem stellvertretenden Kreisverbandsvorsitzenden
oder einem Mitglied des geschäftsführenden Kreisverbandsvorstandes einen speziellen oder
allgemeinen Auftrag zu seiner Vertretung erteilen. Diese Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber
nicht nachzuweisen.

§ 10
Geschäftsführender Kreisverbandsvorstand
(1) Der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand, nachstehend als Vorstand bezeichnet, besteht aus
a) dem Kreisverbandsvorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Kreisverbandsvorsitzenden,
c) dem Kreisverbandskassenführer,
d) dem Kreisverbandsschriftführer,
e) dem Kreisverbandspressewart,
f) dem Kreisverbandsleiter Blasmusik,
g) dem Kreisverbandsleiter Spielleutemusik,
h) dem Kreisverbandsjugendleiter.
Mit Ausnahme des Kreisverbandsvorsitzenden kann ein Vorstandsmitglied mehrere Vorstandsämter
auf sich vereinigen.
(2) Der Vorstand beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit
nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben sowie
Fachausschüsse und Fachbeauftragte einsetzen. Außerdem kann er Mitglieder der Mitgliedsvereinigungen
mit deren Einverständnis mit Sonderaufgaben betrauen.
(3) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der
Wahl und endet mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Aus wichtigen Gründen kann ein Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes
enthoben werden. Vor einer Entscheidung ist dem Vorstandsmitglied rechtliches Gehör zu
gewähren. Die Entscheidung ist dem Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
(5) Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, verwaiste Ämter kommissarisch neu zu besetzen. Diese kommissarische Regelung gilt nur
bis zu der nächsten Mitgliederversammlung. Außerdem kann der Kreisverbandsvorsitzende bei vorübergehender Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes, dessen Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied übertragen bis der Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
(6) Der Kreisverbandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretenden Kreisverbandsvorsitzende,
leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft den Vorstand nach Bedarf unter
Mitteilung der Tagesordnung ein. Er muss den Vorstand zu einer Sitzung einberufen, wenn
mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen. Die Einberufung
bedarf keiner bestimmten Form und soll in der Regel 1 Woche vorher, mindestens aber 2 Tage
vorher erfolgen.
Über jede Vorstandssitzung ist vom Kreisverbandsschriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Ist
der Kreisverbandsschriftführer verhindert, so ernennt der Sitzungsleiter aus den anwesenden
Vorstandsmitgliedern einen Ersatzmann zum Protokollführer.
Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Sitzung wiedergeben und im Wortlaut sämtliche
Beschlüsse enthalten. Sie ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und
dem Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der
Kreisverbandsvorsitzende oder der stellvertretende Kreisverbandsvorsitzende anwesend sind. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung standen, kann kein Beschluss gefasst werden (§
32 BGB)
(9) In dringenden Fällen oder in Angelegenheiten von geringerer Bedeutung können Beschlüsse
auch durch schriftliche oder telefonische Umfrage herbeigeführt werden. Das Ergebnis einer
solchen Umfrage ist im Protokoll über die nächste Sitzung des Kreisverbandsvorstandes
niederzuschreiben.
(10) Der Kreisverbandsvorstand ist ehrenamtlich tätig. Es werden lediglich die Auslagen und
Spesen in angemessener Höhe ersetzt. An Vorstandsmitglieder, die als Ausbilder für den
Kreisverband tätig sind, kann außerdem eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe
gezahlt werden. Der Vorstand kann, sofern es geboten erscheint und der Vereinfachung dient, für
Auslagen, Spesen und Aufwandsentschädigungen Pauschalen festsetzen.
(11) Die Kassengeschäfte erledigt der Kreisverbandskassenführer. Er ist berechtigt
a) Zahlungen für den Kreisverband entgegenzunehmen und darüber zu quittieren,
b) planmäßige Zahlungen für den Kreisverband, die in Erfüllung der Satzung laufend anfallen,
zu leisten,
c) außerplanmäßige Zahlungen für den Kreisverband im Einzelfall nach Abzeichnung der
entsprechenden Belege durch den Kreisverbandsvorsitzenden zu leisten,
d) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke allein zu unterzeichnen.
Der Kreisverbandskassenführer hat zu jeder Mitgliederversammlung einen Kassenabschluss für das
vergangene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
Überschüsse, die sich aus dem Kassenabschluss für ein Geschäftsjahr ergeben, sind in den
Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zur Bestreitung von satzungsmäßigen Aufgaben
vorzutragen.
(12) Soweit die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder in der Satzung nicht beschrieben sind,
regelt sie der Kreisverbandsvorstand durch Beschluss.

§ 11
Die Kassenprüfer
(1) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kreisverbandskasse auf ordnungsgemäße
Kassenführung von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben die
Kassenprüfer in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Kreisverbandsvorstandsmitglieder
können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
(2) Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit, auch ohne eine Vorankündigung, außerordentliche
Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3) Werden bei einer Kassenprüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Kreisverbandsvorsitzende
unverzüglich darüber zu unterrichten.
(4) Bei der ersten Wahl nach dieser Satzung wird ein Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres, der
weitere Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Danach erfolgt die Wahl der
Kassenprüfer versetzt für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr ein
Kassenprüfer neu gewählt werden muss. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Wahlperiode aus, so ist der Kreisverbandsvorstand
berechtigt, für den Rest der Wahlperiode kommissarisch ein anderes Mitglied der gleichen
Mitgliedsvereinigung als Kassenprüfer zu berufen.

§ 12
Die Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar in der Regel im
Januar des laufenden Kalenderjahres, spätestens aber im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres, in
jedem Falle aber vor der turnusmäßigen Landeshauptversammlung des Niedersächsischen
Musikverbandes e.V. (NMV). Sie wird vom Kreisverbandsvorsitzenden mindestens 2 Wochen
vorher durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
Sofern eine Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen entscheiden soll, sind bei der
Einladung in der Tagesordnung die zur Änderung vorgesehenen Paragraphen der Satzung
anzugeben. Die vorgesehene Neufassung der Paragraphen ist der Tagesordnung beizufügen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Kreisverbandsvorstandes
vom Kreisverbandsvorsitzenden einberufen werden. Sie sind einzuberufen
a) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder. Der Antrag muss
den Zweck und die Gründe enthalten (§ 37 BGB).
Für die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen gelten die in Absatz (1)
getroffenen Regelungen mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einberufung verkürzt werden kann.
Sie muss aber mindestens 3 Tage betragen.
(3) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung standen, kann kein Beschluss gefasst werden (§
32 BGB).
(4) Die Mitgliederversammlung leitet der Kreisverbandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Kreisverbandsvorsitzende oder bei Verhinderung von beiden ein sonstiges
Vorstandsmitglied, das zuvor durch die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes unter
Vorsitz des ältesten anwesenden Vorstandsmitgliedes zu bestimmen ist.
(5) Jede Mitgliedsvereinigung erhält zur Mitgliederversammlung je angefangene 10 aktive
Mitglieder einen diskussions- und stimmberechtigten Delegierten. Das Stimm- und Diskussionsrecht
ruht (außer dem nach § 34 BGB vorgeschriebenen Ausschluss vom Stimmrecht) bei nicht
fristgemäßer Einsendung der Bestandsmeldung und bei Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten.
Einzelmitglieder haben je eine Stimme, Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
(6) Vom Kreisverbandsschriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen vom
Versammlungsleiter zu bestimmenden Vorstandsmitglied, ist über jede Mitgliederversammlung
eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Versammlung
wiedergeben und im Wortlaut sämtliche Beschlüsse enthalten. Sie ist vom Protokollführer sowie
dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Genehmigung der Tagesordnung,
b) die Genehmigung der Niederschriften über die Mitgliederversammlungen,
c) die Entgegennahme der Berichte des Kreisverbandsvorstandes und der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Kreisverbandsvorstandes,
e) die Wahl des Kreisverbandsvorstandes sowie der Kassenprüfer,
f) die Amtsenthebung von Mitgliedern des Kreisverbandsvorstandes,
g) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
j) die Beschlussfassung über Einwendungen gegen Entscheidungen des Kreisverbandsvorstandes
bzgl. die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
k) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr von dem
Kreisverbandsvorstand unterbreiteten Anträge,
l) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung,
m) die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes sowie eventuell über die
Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes gemäß § 15 Absatz (3) der Satzung.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist nach fristgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Delegierten und Einzel- sowie Ehrenmitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben ausdrücklich eine
andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich Änderung des Zwecks des Kreisverbandes,
sowie über die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Auch ohne eine Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn drei Viertel der Mitglieder ihre
Zustimmung schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 BGB).
(5) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.
(6) Wahlen
a) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Sie sind schriftlich mit
Stimmzetteln durchzuführen, wenn das von mindestens einem der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten beantragt wird.
b) Werden mehrere Vorschläge eingereicht und stellen sich alle vorgeschlagenen Kandidaten
zur Wahl, muss schriftlich durch Abgabe von Stimmzetteln gewählt werden.
c) Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält.
d) Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird
zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl
durchgeführt, wobei der Bewerber als gewählt gilt, der die meisten gültigen Stimmen auf
sich vereinigen konnte.
e) Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl erfolgt Losentscheid.

§ 15
Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann
a) vom Kreisverbandsvorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden,
b) von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder schriftlich beim Kreisverbandsvorsitzenden
beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen und dem Kreisverbandsvorsitzenden per
Einschreiben zu übersenden.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen des Kreisverbandes der zuständigen
Kreisverwaltung, z.Zt. ist das der Landkreis Cuxhaven, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das nach der Abwicklung
noch vorhandene Vermögen des Kreisverbandes ist der zuständigen Kreisverwaltung zu diesem
Zweck mit sämtlichen Akten zu übergeben.
(3) Der Auflösungsbeschluss kann auch anordnen, dass das nach Abwicklung noch vorhandene
Vermögen des Kreisverbandes unmittelbar im Landkreis Cuxhaven ansässigen, als gemeinnützig
anerkannten Volksmusiker-Vereinigungen, überlassen wird.
Eine solche Verwendung ist aber erst zulässig, wenn das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 16
Datenschutzregelungen
1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und
hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich
niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

Cadenberge, den 27.03.2003


aktualisiert und in der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen
Hemmoor, den 20.01.2020

Kreisverbandsvorsitzender

stellv. Kreisverbandsvorsitzender

Kreiskassenwart Kreisschriftwart

Kreispressewart Kreisjugendwart

Fachleiter